Wie geht man richtig mit defekt gelieferten Blechteilen um? Die Antwort auf diese keineswegs triviale Frage weiß die Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL) und hat hierzu eine technische Mitteilung publiziert.
Im ersten Schritt ist von unterschiedlichen rechtlichen Beziehungen auszugehen. Auf der einen Seite hat ein K+L- Betrieb einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Blechteils geschlossen und darf sich auf diesen berufen. Gegenüber dem Kunden liegt hingegen ein Werkvertrag vor, in dem eine „fachgerechte Instandsetzung eines Unfallschadens“ vereinbart wurde. Auf ersterer Basis besteht das Recht auf Nachbesserung durch den Lieferanten.
In vielen Fällen ist dieser jedoch nicht zu einer Nachbesserung in der Lage oder willens. So kommt es, dass diese Arbeit im K+L- Betrieb übernommen wird und dafür ein Preisnachlass gewährt wird. Anders formuliert, wird die Tätigkeit des Lackierers durch den Lieferanten abgegolten.
Die Kunden dürfen dieses Procedere meist nicht bemängeln, da lediglich eine sach- und fachgerechte Instandsetzung beansprucht werden kann. Der Anspruch des Ersatzes durch ein Neuteil kann allerdings ebenfalls im Werkvertrag auftauchen. Ist dies der Fall, so haben Richter in der Vergangenheit entschieden, dass es auf den Grad der Beschädigung und Instandhaltung ankommt, bei dem ein repariertes Neuteil noch als neu durchgeht.
Relevant sind zudem die Vorgaben der Hersteller, durch die kleinere Reparaturen bzw. Korrekturen bereits eingeplant werden.